Die Satzung des VDS Berlin-Brandenburg

Art. 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verband der Sportjournalisten Berlin-Brandenburg e.V. (abgekürzt VDS Berlin-Brandenburg) ist eine freiwillige Gemeinschaft von Sportjournalistinnen und Sportjournalisten, (im folgenden Text steht das Wort Sportjournalisten für Sportjournalisten und Sportjournalistinnen).

 

(2) Der VDS Berlin besteht seit seiner Wiedergründung im Jahre 1950, sein Vorgänger ist der Verein Deutsche Sportpresse Berlin, der am 26.1.1910 gegründet wurde.

 

Die Einbeziehung aller VDS-Mitglieder des Landes Brandenburg zu Beginn des Jahres 2000 führte am 13. April 2000 zur Umbenennung des Verbandes in „ Verband der Sportjournalisten Berlin-Brandenburg“.

 

(3) Der VDS Berlin-Brandenburg hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 587 Nz eingetragen.

 

 

Art. 2 Aufgaben

 

(1) Der VDS Berlin-Brandenburg vertritt die Interessen seiner Mitglieder.

 

(2) Zu seinen Aufgaben gehört die Wahrung des beruflichen Ansehens, Beratung und Vertretung gegenüber Sportveranstaltern, Sportverbänden, Sportvereinen und deren Beschäftigten und Mitgliedern, die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Journalisten-Verband und der IG Medien sowie die Förderung der Aus- und Fortbildung der Sportjournalisten.

 

 

Art. 3 Zweck

 

(1) Der VDS Berlin-Brandenburg übt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Er setzt sich ein für die Verbreitung des „Fair-Play-Gedankens“ im Sport.

 

(2) Mittel des VDS Berlin-Brandenburg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VDS Berlin-Brandenburg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Art. 4 Neutralität

 

(1) Der VDS Berlin-Brandenburg ist politisch, religiös und rassisch neutral. Er wendet sich gegen Ausländerfeindlichkeit und tritt für die Verständigung zwischen den Völkern ein.

 

Art. 5 Rechtsgrundlage

 

(1) Der VDS Berlin-Brandenburg ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportjournalisten (VDS) und erkennt die Satzung des Dachverbandes an.

 

(2) Die Rechtsgrundlage des VDS Berlin-Brandenburg ist in dieser Satzung niedergelegt. Sie ist abgestimmt mit der Satzung des Verbandes Deutscher Sportjournalisten, sowie dessen Ordnungen, die jedoch nicht Bestandteile dieser Satzung sind.

 

 

 

Art. 6 Geschäftsjahr und Fristen

 

(1) Das Geschäftsjahr des VDS Berlin-Brandenburg ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Fristen dieser Satzung und der Ordnungen des VDS Berlin-Brandenburg beginnen, falls nicht anders bestimmt, mit dem durch Poststempel der abgehenden Post nachgewiesenen Tag. Keine Frist darf kürzer als sieben Tage sein.

 

Art. 7 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im VDS Berlin-Brandenburg ist freiwillig.

 

(2) Jedes Mitglied muss älter als 18 Jahre sein.

 

(3) Ordentliche Mitglieder können entsprechend den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Sportjournalisten nur hauptberufliche Journalisten werden. Sie müssen einschließlich der Ausbildungszeit mindestens 2 Jahre im Hauptberuf sportjournalistisch tätig sein.

Nach der Mitgliederordnung des VDS gilt als hauptberuflicher Sportjournalist, wer für Presse, Hörfunk, Fernsehen, Agenturen, Internet, Videotext, Publikationsorgane oder als Fotograf, Grafiker, Kameramann, Film- oder Buchautor tätig ist, und dem Umfang seiner Tätigkeit oder der Höhe seiner Bezüge nach zu mehr als 50 Prozent sportjournalistisch arbeitet.

 

(4) Ordentliches Mitglied kann bleiben, wer zehn Jahre ordentliches Mitglied oder wer beim Eintritt in den Ruhestand ordentliches Mitglied war.

 

(5) Wer eine sportjournalistische Tätigkeit im Nebenberuf ausübt, kann außerordentliches Mitglied im VDS Berlin-Brandenburg werden.

 

(6) Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, soweit dem die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Sportjournalisten oder dieser Satzung nicht entgegenstehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen, wie im Artikel 13 (6) festgelegt, in den Vorstand oder Ehrenrat des VDS BB gewählt oder berufen werden.

 

(7) Volontäre und Studenten können nach der Mitgliederordnung des VDS außerordentliche Mitglieder der VDS-Regionalvereine werden, wenn sie in den in Absatz (3) beschriebenen Bereichen des Sportjournalismus eingesetzt werden. Sie erhalten für den Zeitraum ihres Einsatzes in sportjournalistischen Bereichen einen befristeten Sportpresseausweis des VDS, höchsten aber für zwei Jahre. Es gilt eine Sonderregelung nach der Mitgliederordnung des VDS.

 

Art. 8 Ehrenmitglieder

 

(1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den VDS Berlin-Brandenburg erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

Art. 9 Beitrag und Aufnahmepauschale

 

(1) Die Mitgliederversammlung im Dezember setzt die Erstattungspauschale für Aufnahmen ab sofort und den Jahresbeitrag für das kommende Jahr fest. Der Beitrag ist am 1. Januar fällig und bis zum 31. März des Jahres zu zahlen.

 

(2) Hat ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr bis zum 30. Juni ohne bewilligte Stundung seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet, so hat es für die durch die notwendige Einziehung entstehenden Kosten aufzukommen. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr in Verzug ist.

 

(3) Mitglieder, die ohne eine vom Vorstand bewilligte Stundung den Jahresbeitrag noch nicht entrichtet haben, verlieren bei der in diesem Jahr folgenden Hauptversammlung und den nachfolgenden Versammlungen das aktive und passive Wahlrecht.

 

(4) Der Schatzmeister hat vor Beginn der Hauptversammlung die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder zu prüfen.

 

Art. 10 Aufnahmeverfahren

 

(1) Ein Antrag auf Aufnahme in den VDS Berlin-Brandenburg ist, unterschrieben von zwei VDS-Mitgliedern als Bürgen, die die beruflichen Angaben bestätigen sollen, schriftlich dem Vorstand des VDS Berlin-Brandenburg einzureichen. Das Aufnahmeverfahren ist vertraulich.

 

(2) Aufzunehmende haben in ihrem Aufnahmeantrag als Bürgen zumindest ein ordentliches Mitglied des Regionalvereins zu benennen, bei dem der Antrag gestellt wurde. Der zweite Bürge kann einem beliebigen Regionalverein angehören. Die Mitglieder bürgen mit ihrer Unterschrift für den Aufzunehmenden. Eine Bürgschaft darf ablegen, wer mindestens drei Jahre ordentliches Mitglied eines Regionalvereins ist. Aufzunehmende, die als Fotografen, Grafiker oder Kameramann arbeiten, haben bei der Benennung ihrer Bürgen einen zu wählen, der ihrer Berufssparte angehört.

 

(3) Anträge auf Aufnahme werden den Mitgliedern schriftlich in den Verbandsmitteilungen bekannt gegeben. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch gegen die Aufnahme beim Vorstand einzulegen.

 

(4) Der Vorstand entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Aufnahme. Das Abstimmungsverhalten der Vorstandsmitglieder darf nicht veröffentlicht werden. Der Vorstand muss sein Entscheidung nicht begründen.

 

(5) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen, soweit er die Aufnahmekriterien dieser Satzung der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Sportjournalisten erfüllt, Gehör vor der Mitgliederversammlung zu. Diese kann die Aufnahme in geheimer Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Enthaltungen sind Gegenstimmen) erzwingen.

 

(6) Die Aufnahme ist wirksam, wenn die Aufnahmepauschale und der Jahresbeitrag bezahlt sind.

Einsprüche beim VDS Berlin-Brandenburg und beim Verband Deutscher Sportjournalisten haben aufschiebende Wirkung.

 

Art. 11 Austritt und Ausschluss

 

(1) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

(2) Ein Mitglied kann vom Vorstand auf Vorschlag des Ehrenrates ausgeschlossen werden, wenn es sich unehrenhaft verhalten hat. Dem Ausgeschlossenen steht die schriftliche Berufung gemäß den Satzungen des Verbandes Deutscher Sportjournalisten offen.

 

Art. 12 Die Organe des VDS Berlin-Brandenburg

 

(1) Die Organe des VDS Berlin Brandenburg sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Ehrenrat

 

Art. 13 Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung im Frühjahr mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Wahlmodalitäten sind im Einzelnen in dieser Satzung festgelegt.

 

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern den Jahresbericht vorzutragen.

 

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

drei bis fünf Beisitzern

 

(4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den VDS Berlin-Brandenburg nach innen und außen, und zwar jeder für sich.

 

(5) Wenigstens ein Beisitzer sollte freier Mitarbeiter sein. Wird kein Fotograf in den Vorstand gewählt, bestimmen die Fotografen einen Sprecher aus ihrer Mitte. Dieser soll zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, wenn Fotografen-Themen beraten werden. Der Fotografensprecher hat im Vorstand kein Stimmrecht.

 

(6) Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens drei Jahre ohne Anrechnung der Volontärzeit im Beruf steht. In Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung ein außerordentliches Mitglied für den Vorstand und den Ehrenrat kandidieren und gewählt oder berufen werden. Im Falle der Wahl oder Berufung in den Vorstand oder Ehrenrat nimmt es die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds wahr.

 

(7) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.

 

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus dem Amt aus, hat der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu berufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Wahl über die weitere Wirksamkeit der Berufung. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger wird nur für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.

Sind weniger als vier gewählte Vorstandsmitglieder im Amt oder ist kein laut Absatz 4, Artikel 13 der Satzung nach § 26 BGB Zeichnungsberechtigter mehr im Amt, so hat der Restvorstand innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Spätestens acht Wochen danach muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden.

 

(9) Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

 

(10) Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert werden. Die Protokolle, die in der Regel vom 2. Vorsitzenden verfasst und unterschrieben werden und von denen jedes Vorstandmitglied Kopien zu erhalten hat, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie sind Eigentum des VDS Berlin-Brandenburg und deshalb einem neu gewählten Vorstand zu übergeben.

 

Art. 14 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VDS Berlin-Brandenburg.

 

(2) In der Regel finden zwei Mitgliederversammlungen pro Jahr statt. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Eine vom Vorstand bestimmte Mitgliederversammlung ist jährlich als Hauptversammlung hervorzuheben. Sie soll in den ersten vier Monaten stattfinden.

Auf der Jahreshauptversammlung finden alle zwei Jahre Wahlen für Vorstand und Ehrenrat statt.

 

(4) Jedes Jahr sind auf der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer zu wählen. Eine sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 

(5) Auf der Hauptversammlung haben Vorstand und Kassenprüfer in jedem Jahr Bericht zu erstatten.

 

(6) Der Termin der Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Als Einladungsfrist für die anderen Mitgliederversammlungen genügen 14 Tage. Der Vorstand lädt ein.

 

(7) Anträge können jederzeit gestellt werden. Sie können auf einer Versammlung jedoch nur behandelt werden, wenn sie auf der mit der Einladung verschickten Tagesordnung vermerkt sind.

 

(8) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und keine Zusatz- oder Änderungsanträge sind, können nur durch einen Dringlichkeitsantrag, dem zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen müssen, in die Tagesordnung aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht über einen Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

 

(9) Anträge auf Satzungsänderung können nur auf der Hauptversammlung behandelt werden. Sie sind spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

(10) Ein Antrag auf Satzungsänderung ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

 

(11) Beschlüsse werden, wenn nicht anders in dieser Satzung festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

(12) Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und einem (weiteren) Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren und Eigentum des Verbands.

 

(13) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die bis zum Beginn der Jahreshauptversammlung ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Außerordentliche Mitglieder haben bei berufsständischen Anträgen kein Stimmrecht. Davon ausgenommen ist das in den Vorstand gewählte oder zu wählende oder berufene außerordentliche Mitglied.

Stimmübertragung ist nicht möglich. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie schriftlich ihre Bereitschaft zur Kandidatur gegeben haben.

 

(14) Wenn es das Interesse des Verbandes verlangt, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlich begründetem Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Verlangens für einen Versammlungstermin, spätestens nach acht Wochen. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können, wenn angekündigt, auch Wahlen und Satzungsänderungen stattfinden.

 

(15) Im Übrigen gelten alle Bestimmungen für Mitgliederversammlungen auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

 

(16) Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sollen sie geändert werden oder sollen neue geschaffen werden, so ist dafür die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

 

(17) Bei Beschlüssen über Satzung und Ordnungen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

 

(18) Jede Versammlung ist durch das ranghöchste anwesende Mitglied des Vorstandes zu eröffnen oder, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, vom Vorsitzenden des Ehrenrats, oder, wenn auch der nicht anwesend ist, vom ältesten anwesenden Mitglied.

 

(19) Der Eröffnende hat durch den Schatzmeister oder dessen Vertreter die Stimmberechtigung der Anwesenden bekannt zu geben. Danach hat er den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu benennen. Die Versammlung kann durch einfache Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter und /oder einen anderen Protokollführer bestimmen.

 

(20) Die Wahlen sind im Grundsatz offen. Sie sind jedoch geheim durchzuführen, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied das wünscht. Listenwahlen (Wahlen en bloc) sind zulässig. Dabei muss das Amt jedes einzelnen genau benannt werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch Beschluss der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Einzelwahl vorschreiben.

 

(21) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Kommt eine Wahl auf diese Weise nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem auch neue Kandidaten aufgestellt werden können. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten erfolgt eine Stichwahl. Endet diese ebenfalls mit Stimmengleichstand, so entscheidet das Los.

 

(22) Es wird zunächst der 1. Vorsitzende des VDS BB gewählt. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder en Bloc, wenn die Mitgliedersammlung kein anderes Wahlverfahren beschließt

 

(23) Die Wahlen sind von einem Wahlleiter, der sein Amt mit dem Tagesordnungspunkt Entlastung des Vorstandes beginnt, und zwei Helfern zu leiten. Ist der 1. Vorsitzende gewählt, so entscheidet dieser, ob der Wahlleiter oder er die Wahlen leitet. Der Wahlleiter bleibt, auch wenn der neu gewählte 1. Vorsitzende die weitere Leitung der Wahlen übernimmt, bis zur Verkündung des letzten Wahlergebnisses im Amt. Das gilt anlog für die übrigen Mitglieder des Wahlausschusses. Kommt es im Laufe der Versammlung zu zusätzlichen oder erzwungenen Wahlenwiederholungen, hat der Wahlausschuss wieder tätig zu werden.

 

(24) Die Wahlen sind mit den genauen Abstimmungsergebnissen zu erfassen, bekannt zu geben und im Protokoll aufzuführen. Es gilt das im Protokoll festgehaltene Ergebnis.

 

(25) Eine Wiederwahl oder Berufung für Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

 

Art. 15 Ehrenrat

 

(1) Ein auf der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gewählter Ehrenrat setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Dem Ehrenrat kann im Ausnahmefall auch ein außerordentliches Mitglied angehören, für dessen Kandidatur die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist. Eine Wiederwahl oder Berufung für Mitglieder des Ehrenrats ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrats bestimmen unter sich einen Vorsitzenden. Der Ehrenrat kann sich nur mit Fällen befassen, bei denen der Tatbestand einer Schädigung der Verbands- bzw. Berufsinteressen gegeben ist. Für persönliche Streitigkeiten, Verunglimpfungen und Beleidigungen zwischen Vereinsmitgliedern ist der Ehrenrat nicht zuständig.

 

(2) Für die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren sind die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Sportjournalisten verbindlich.

 

(3) Der Ehrenrat hat auch darüber zu wachen, dass die Beschlüsse der Versammlung und die Maßnahmen des Vorstandes der Satzung entsprechen. Der Ehrenrat übt die Funktion eines Notvorstands aus, wenn kein Vorstand mehr im Amt ist. Er hat unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuladen.

 

Art. 16 Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder

 

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband bei allen Gelegenheiten und hat die Aufsicht über die Geschäftführung. Er führt den Schriftwechsel des Verbandes und verwahrt die Schriftstücke und Drucksachen. Bei seiner Abwesenheit vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

 

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Verbandskasse. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und für die fristgemäße Einziehung der Jahresbeiträge und Außenstände der Mitglieder Sorge zu tragen.

 

(3) Die konkreten Aufgabengebiete der Beisitzer werden nach der Wahl des Vorstandes in eigener Verantwortung durch den Vorstand in einem Arbeitsverteilungsplan festgelegt.

 

(4) Können Mitglieder des Vorstandes ihre Funktionen für längere Zeit nicht ausüben, hat der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss für eine andere zeitweilige Aufgabenverteilung zu sorgen.

 

(5) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit eine Prüfung der Kasse zu erlauben. Vor der Hauptversammlung ist ihnen ausreichend Gelegenheit zur Kassenprüfung zu geben.

 

Art. 17 Auflösung des VDS Berlin-Brandenburg

 

(1) Über eine etwaige Auflösung des Verbandes beschließt eine vier Wochen vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Wird die Auflösung des Verbands beschlossen, so fällt das Vermögen nach Tilgung der Verbindlichkeiten an den Dachverband, Verband Deutscher Sportjournalisten e.V.der es ausschließlich und unmittelbar für die in Art. 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

Art. 18 Das "Goldene Band der Sportjournalisten"

 

(1) Der VDS Berlin-Brandenburg verleiht seit 1927 das „Goldene Band der Sportpresse“, die älteste und traditionsreichste Sportlerehrung in Deutschland.

 

(2) Ausgezeichnet werden Persönlichkeiten, die sich im Bereich des Sports in ganz besonderer Weise sozial engagiert haben. Bei ihren nicht-kommerziellen Projekten steht im Vordergrund, anderen eine möglichst faire Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen. Das persönliche Engagement soll gewürdigt werden.

 

(3) Der Verband der Sportjournalisten Berlin-Brandenburg tritt die Rechte für das Goldene Band bis 2027 an den Dachverband (VDS) ab.

 

Art. 19 Schlussbestimmung

 

Die Satzungsänderung wurde am 07.10.2021 in der Jahreshauptversammlung des VDS Berlin-Brandenburg beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die alte Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

 

Für Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs.1 Satz 4 BGB.

 

 Berlin, den 10. Oktober 2021

 

Verband der Sportjournalisten Berlin Brandenburg

geschäftsführender Vorstand

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1. Vorsitzender Hanns Ostermann,  2.Vorsitzender Christian Riedel,  Schatzmeister Lutz Grotehusmann